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BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung

BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung

[ Auszug: Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zu ... ]